Terms and conditions 


I. Definitionen

 

  1. Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
  2. Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person, stellvertretend für Karin Vermeulen Jansen, by Karin Jansen Fotografie, Unteraegeri.
  3. Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei Karin Jansen Fotografie, Unteraegeri bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter
  4. Parteien: Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit | Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form aufeinem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken,auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».


II. Ausführung der fotografischen Arbeit

 

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  3. Das Aufnahme-Equipment, wie Fotoapparate, Drohnen, Blitzgeräte etc. die für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich sind, werden vom Fotografen gestellt.
  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist, – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
  9. Eine Akontozahlung in der Höhe bis zur Hälfte der Produktionskosten bleibt bei grösseren Engagements vorbehalten.
  10. Die analog oder digital hergestellte fotografische Arbeit, insbesondere RAW-Dateien, Negative, Diapositive, bleiben in jedem Falle Eigentum des Fotografen. Die fotografische Arbeit wird ausschliesslich im Sinne des Urheberrechtes für eine definierte Verwendung zur Verfügung gestellt.


III. Haftung des Fotografen

  1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
  2. Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter für den Daten-Download über FTP | Internet der fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.
  3. Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, ernsthafte Krankheit etc.) nicht zu einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.


IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden


a) Im allgemeinen

 

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zwingend zu erwähnen. Mit vorgestelltem Copyright-Zeichen © oder mit einem ähnlichen mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschluses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und Archive) zu bezahlen wäre.
  4. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  5. Die fotografische Arbeit darf nicht sinnentstellend oder diskriminierend verwendet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Bildausschnitte aus den Fotoarbeiten anzufertigen.
  6. Veränderung der fotografischen Arbeit durch Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen gestattet.
  7. Nach der Verwendung der fotografischen Arbeit ist unaufgefordert ein Belegexemplar, bei online Verwendungen ein Link an den Fotografen zu senden.
  8. Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die in Auftrag gegebene fotografische Arbeit nicht verwendet wird.
  9. Mit anderen Kosten (Drittkosten, Materialkosten, Schadenersatz etc.) erwirbt der Kunde weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an der fotografischen Arbeit des Fotografen.
  10. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten

 

b) Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihm für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

  1. Der Fotograf behält das Recht – entgegen anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen - die fotografische Arbeit in jeder Form auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern. Erfolgt binnen dreissig Tagen nach Bewilligungsgesuch des Fotografen keine schriftliche Verweigerung oder Einschränkung seitens des Kunden, so ist der Kunde mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
  2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern, Marken oder Orten verletzt wird.